Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 2004

1. Geltungsbereich

1.1. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie mit vorliegenden Bestimmungen übereinstimmen, ansonsten wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2. Es besteht Einigkeit, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für weitere Aufträge gelten, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.

1.3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder von uns schriftlich bestätigt sind.


2. Angebote

2.1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen
freibleibend.

2.2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.

2.3. Muster, Kostenvorschläge, Zeichnungen oder ähnliche Informationen körperlicher Art, bleiben unser Eigentum. Soweit diese Informationen in elektronischer Form gespeichert sind, bleiben die Urheberrechte bei uns. Diese Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.


3. Ausführung

3.1. Die Ausführung des Auftages erfolgt, wie in der Auftragsbestätigung beschrieben. Konstruktionszeichnungen sind nur dann maßgeblich, wenn sie sowohl von uns, wie vom Besteller, gegengezeichnet sind. Fertigungstoleranzen beim Schweißen bleiben vorbehalten. Angegebene Maße in den Zeichnungen sind als annähernd zu betrachten, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die Funktionsmaße hingewiesen. Die Funktionsmaße müssen bereits in der Bestellung ausdrücklich vermerkt sein. Bei Stichmaßen, die eingehalten werden sollen, ist vom Besteller vor Fertigungsfreigabe ein Muster anzufordern. Im Übrigen gelten die Toleranzen der Fertigungsmöglichkeit von +/- 2-3 mm.

3.2. Material
Soweit der Besteller dem Lieferer das zu verwendende Material vorgibt, übernimmt der Besteller die Haftung für die Richtigkeit der Materialauswahl.
Im Übrigen erfolgt die Wahl der Werkstoffnummer bei Chromnickelstählen nach bestem Wissen. Der Besteller wird jedoch darauf hingewiesen, daß eine Garantie für die chemische Beständigkeit nicht übernommen werden kann.
Auch rostfreie Stähle unterliegen der Loch- und Spaltkorrosion, die auf chloridhaltige Produkte zurückzuführen sind. Es ist deswegen im Zweifeslfall eine Beständigkeitsanalyse anzufordern mit Angabe der chemischen Beanspruchung. Nichtrostende und säurebeständige Stähle sind nicht gegen alle chemischen Einflüsse beständig. Die im Betrieb vorkommenden chemischen und sonstigen Einflüsse sind sorgfältig zu prüfen und bei der Auswahl der Werkstoffqualität zu berücksichtigen. Der Werkstoff 4301 ist am korrosionsanfälligsten, da er unter den Edelstählen der billigste ist. Weshalb es zu prüfen ist, Sonderwerkstoffe einzusetzen wie z. B. 1.4571, 1.4435.1, 1.4439 oder Hasteloy, Inconel, Titan usw. Eventuell kommt auch eine beschichtete Ausführung in Frage wie z. B. Halarbeschichtung. Die Prüfung der Werkstoffqualität erfolgt durch Spektralanalyse bei der
Abnahme und bei dem Materialeingang.

3.3. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende

Bestimmungen:

a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
– Hilfsmannschaft
– die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände.
– Betriebskraft und Wasser einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse bis zur
Verwendungsstelle
– Heizung und allgemeine Beleuchtung.
b) Die Arbeitszeit ist den Monteuren zu bescheinigen.
c) Die Anordnung von Überstunden ohne die Genehmigung von uns ist unzulässig. Wird die Bescheinigung der Arbeitszeit unterlassen, gelten die von den Arbeitern aufgeschriebenen Arbeitszeiten als verbindlich, einschließlich eines Überstundenzuschlages von 25% auf die Grundarbeitslöhne einschließlich tariflicher Zuschläge.

 


 

4. Preise

4.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im
Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug akonto an uns zu leisten
und zwar ab einer Auftragssumme von 5.000,00 E :
– 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
– 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
– der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang

4.3. Wir sind berechtigt, eine Anpassung der Angebotspreise an gestiegene Lohn- u.
Materialkosten, auch bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten vorzunehmen, wenn die Ware
mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert wird und die Kostensteigerung nach
Vertragsabschluss eingetreten ist.

4.4. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten und mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5. Bei TÜV-geprüften Behältern gelten die Preise einschl. TÜV-Abnahme und Dokumente im Rahmen unserer Zertifizierung. Auf Wunsch Sonder-Dokumente mit Nachweis!


5. Lieferung, Lieferzeit

5.1. Teilelieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

5.2. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich feste Termine vereinbart. Diese sind nur dann maßgebend, wenn wir vom Besteller sämtliche für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht erhalten haben. Hat der Besteller seine Mitwirkungsverpflichtungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

5.3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, z. B. Krankheit, Maschinenreparaturen, Unfälle, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die
Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können wir ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Gleichzeitig
werden alle unsere bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.

5.4. Kommen wir in Verzug bei Abschluss der Konventionalstrafe und erwächst hieraus dem Besteller ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß
genutzt werden kann.

5.5 Gewährt uns der Besteller, wenn wir uns in Verzug befinden – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessenen Frist zur Leistung und halten wir diese Frist nicht ein, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

5.6. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit während des Ausnahmeverzuges ein, oder ist der Besteller dafür allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 


 

6. Gefahrübergang

6.1. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens aber mit seinem Verlassen des Herstellerwerks auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben.

6.2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, laut Absprache, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich nach unserer Aufforderung zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

6.3. Der Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

 


 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.

7.3. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur Tilgung aller Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

7.4. Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt.

7.5. Im Falle des Zahlungsverzuges oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Gleichzeitig werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

7.6. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10%, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt.

7.7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Er tritt seine Forderung aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab und erbringt auf unser Verlangen den Nachweis über den Abschluss der Verträge.

7.8. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen.

 


 

8. Gewährleistung und Haftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt Gewähr:

8.1. Sachmängel

8.1.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern,
die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum.

8.1.2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen, hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen, angemessenen Aufwendungen zu verlangen.

8.1.3. Von den durch die Ausbesserung, bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung
unserer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

8.1.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sämtliche aufgelaufenen Kosten übernommen werden, da es sich bei der Bestellung um eine Einzel- und Sonderanfertigung handelt, die anderweitig nicht verwertbar ist.

8.1.5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

8.1.6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von uns vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8.1.7. Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung des Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.

8.2. Rechtsmängel
Für die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der
Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

8.3. Haftung
Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, das Verschulden beträfe eine Kardinalpflicht und/oder einen Inhaber oder leitenden Angestellten des Unternehmens. Dieser Haftungsausschluss erfasst nicht Fälle, in denen Sachoder Rechtsmängel infolge fahrlässiger Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen. Die Haftung von uns ist auf den Netto-Warenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand stammt. Sie beschränkt sich stets auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

8.4.Berichtigung
Schreibfehler, Rechenfehler und sonstige offenkundige Unrichtigkeiten können durch den Lieferer berichtigt werden.

 


 

9. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Fristen.

 


 

10. Sonstiges

10.1. Erfüllungsort ist Dornstetten, Gerichtsstand ist Freudenstadt.

10.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprünglich erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht
wird.

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